Pflegeberufe

In der Gesundheits- und Krankenpflege gibt es folgende Berufsgruppen:

Das Aufgabengebiet des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege) umfasst die Pflege und Betreuung von kranken Menschen jeden Alters mit körperlichen und psychischen Erkrankungen, von Menschen mit besonderen Bedürfnissen, von Schwerkranken und Sterbenden.

Die Pflegeassistenzberufe unterstützen den Gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Ärztinnen und Ärzte bei der Betreuung pflegebedürftiger Menschen. Sie sind zuständig für die Unterstützung bei der Pflege, Mitarbeit bei der Therapie und Diagnose.

Übersicht: Wer darf was?

Durch verschiedene Weiterbildungen und Spezialisierungen können Pflegepersonen Zusatzqualifikationen erlangen und haben so sehr individuelle Möglichkeiten der beruflichen Weiterentwicklung.

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Altersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Versorgung). Handlungsleitend sind dabei ethische, rechtliche, interkulturelle, psychosoziale und systemische Perspektiven und Grundsätze.

Er trägt auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse durch gesundheitsfördernde, präventive, kurative, rehabilitative sowie palliative Kompetenzen zur Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Bewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht bei.

Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die ihnen von Ärzten übertragenen Maßnahmen und Tätigkeiten durch.

Im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit tragen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei.

Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege entwickelt, organisiert und implementiert pflegerische Strategien, Konzepte und Programme zur Stärkung der Gesundheitskompetenz, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, im Rahmen der Familiengesundheitspflege, der Schulgesundheitspflege sowie der gemeinde- und bevölkerungsorientierten Pflege.

Tätigkeitsfelder
Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann freiberuflich oder in einem Dienstverhältnis in folgenden Einrichtungen ausgeübt werden:

  • in Krankenanstalten
  • in Alten- und Pflegeheimen
  • in Behinderteneinrichtungen
  • in der Hauskrankenpflege
  • freiberuflich

Pflegefachassistenz

Die Pflegefachassistenz unterstützt Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Ärztinnen und Ärzte. Die Aufgaben umfassen Tätigkeiten in verschiedenen Pflege- und Behandlungssituationen bei Menschen aller Altersstufen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie auf allen Versorgungsstufen.

Der Tätigkeitsbereich umfasst die eigenverantwortliche Durchführung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder Ärztinnen und Ärzten übertragenen Aufgaben:

Pflegemaßnahmen

  • Mitwirkung beim Pflegeassessment
  • Beobachtung des Gesundheitszustands
  • Durchführung der ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen
  • Information, Kommunikation und Begleitung
  • Mitwirkung an der praktischen Ausbildung in der Pflegeassistenz

Handeln in Notfällen

  • Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
  • eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt oder eine Ärztin nicht zur Verfügung stehen, insbesondere
  • Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
  • Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
  • Verabreichung von Sauerstoff;
  • Verständigung einer Ärztin oder eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen

Diagnostik und Therapie

  • Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln
  • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
  • standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests)
  • Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern
  • Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren
  • Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen
  • Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden
  • Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen,
  • Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen)
  • einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen

Die eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Ärztinnen und Ärzten übertragenen weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie.

Die Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe.

Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie

  • Durchführung standardisierter diagnostischer Programme, wie EKG, EEG, BIA, Lungenfunktionstest
  • Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden
  • Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern bei der Frau, ausgenommen bei Kindern
  • Ab- und Anschluss laufender Infusionen, ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben
  • Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen nach vorgegebener Einstellung

Die Durchführung der Pflegemaßnahmen gemäß § 83 Abs. 2 und der Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe hat nach Anordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen.

Tätigkeitsfelder
Die Pflegefachassistenz kann in folgenden Einrichtungen ausgeübt werden:

  • Krankenanstalten
  • Alten- und Pflegeheimen
  • Behinderteneinrichtungen
  • Hauskrankenpflege
  • Freiberuflich tätige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
  • Freiberuflich tätige Ärztin oder Arzt
  • Ärztliche Gruppenpraxis

Pflegeassistenz

Die Pflegeassistenz unterstützt Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Ärztinnen und Ärzte. Die Aufgaben umfassen Tätigkeiten in verschiedenen Pflege- und Behandlungssituationen bei Menschen aller Altersstufen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie auf allen Versorgungsstufen.

Die Tätigkeitsbereiche der Pflegeassistenz umfassen folgende Leistungen:

Pflegemaßnahmen

Die Durchführung von Pflegemaßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen.

  • Mitwirkung beim Pflegeassessment
  • Beobachtung des Gesundheitszustands
  • Durchführung der ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen
  • Information, Kommunikation und Begleitung
  • Mitwirkung an der praktischen Ausbildung in der Pflegeassistenz

Handeln in Notfällen

  • Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
  • eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht, insbesondere
  • Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen
  • Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
  • Verabreichung von Sauerstoff
  • Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen

Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie

  • Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln
  • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
  • standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests)
  • Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern
  • Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren
  • Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen
  • Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden
  • Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen
  • Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen)
  • einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen

Tätigkeitsfelder
Die Pflegeassistenz kann in folgenden Einrichtungen ausgeübt werden:

  • Krankenanstalten
  • Alten- und Pflegeheimen
  • Behinderteneinrichtungen
  • Hauskrankenpflege
  • Freiberuflich tätige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
  • Freiberuflich tätige Ärztin oder Arzt
  • Ärztliche Gruppenpraxis

„Die Entscheidung für diese Ausbildung war ein richtiger Cut in meinem Leben. Ein Schritt in etwas Neues, Unbekanntes, das ich schon lange in mir gespürt habe - die Möglichkeit, in meiner zweiten Lebenshälfte etwas Sinnvolles zu tun.“

Gabriele Jussel
Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin für Altenarbeit