Medizinische Assistenzberufe

Durch das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG 2013) wurden innovative Berufsrichtungen geschaffen, die ein breites Feld an spezialisierten Einsatzgebieten schaffen.

Desinfektionsassistenz

Reduktion und Beseitigung von Mikroorganismen und parasitären makroskopischen Organismen in Einrichtungen des Gesundheitswesens nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.

Der Tätigkeitsbereich der Desinfektionsassistenz umfasst insbesondere

  • Übernahme von kontaminiertem Instrumentarium sowie die Vorbereitung und Durchführung der weiteren manuellen und maschinellen Reinigung
  • Durchführung von Sicht- und Funktionskontrollen am gereinigten Instrumentarium
  • Vorbereitung des gereinigten Instrumentariums für und die Durchführung der Desinfektion und Sterilisation mittels Dampfsterilisatoren
  • Reinigen, Warten und Vorbereiten der im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung eingesetzten Geräte sowie die Beseitigung einfacher Ablaufstörungen
  • Überwachung, Kontrolle und Dokumentation des Desinfektions- und Sterilisationsprozesses
  • Lagerung des Sterilguts und Kontrolle des Haltbarkeitsdatums sowie Aufbereitung und Entsorgung von Ver- und Gebrauchsgütern
  • Durchführung der Desinfektion von Medizinprodukten sowie der Flächendesinfektion
  • Reduktion und Beseitigung (Entwesung, Entlausung) parasitärer makroskopischer Organismen von Menschen, Objekten und Räumen mittels chemischer Substanzen
  • Einhaltung der Sicherheits- und Qualitätsstandards im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung

Tätigkeitsfelder
Die Ausübung der Desinfektionsassistenz darf nur im Dienstverhältnis nach § 18 Medizinische Assistenzberufe-Gesetz - MABG zu

  • dem Rechtsträger einer Krankenanstalt
  • dem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlichen oder pflegerischen Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut- oder Blutbestandteilen dient
  • einer oder einem freiberuflich tätigen Ärztin oder Arzt oder einer ärztlichen Gruppenpraxis
  • einer oder einem freiberuflich tätigen Biomedizinischen Analytikerin oder Analytiker oder Radiologietechnologin oder Radiologietechnologen
  • einer Sanitätsbehörde
  • einer Einrichtung der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin

entsprechend dem jeweiligen Berufsbild erfolgen.

Gipsassistenz

Assistenz beim Anlegen ruhigstellender und starrer Wundverbände, insbesondere von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden, sowie das Anwenden von einfachen Gipstechniken aus therapeutischen Gründen nach ärtzlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.

Der Tätigkeitsbereich der Gipsassistenz umfasst insbesondere

  • Assistenz beim Anlegen von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden im Rahmen der Erstversorgung und Nachbehandlung von Frakturen sowie Muskel- und Bänderverletzungen
  • Assistenz bei Repositionen und anschließender Ruhigstellung
  • Anwenden einfacher Gipstechniken, insbesondere bei stabilen Frakturen in achsengerechter Stellung sowie Muskel- und Bandverletzungen
  • Korrektur von in der Stabilität beeinträchtigten starren Verbänden
  • Abnahme starrer Verbände
  • Auf- und Nachbereitung des Behandlungs- bzw. Gipsraums
  • Organisieren und Verwalten der erforderlichen Materialien

Tätigkeitsfelder
Die Ausübung der Gipsassistenz darf nur im Dienstverhältnis nach § 18 Medizinische Assistenzberufe-Gesetz - MABG zu

  • dem Rechtsträger einer Krankenanstalt
  • dem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlichen oder pflegerischen Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut- oder Blutbestandteilen dient
  • einer oder einem freiberuflich tätigen Ärztin oder Arzt oder einer ärztlichen Gruppenpraxis
  • einer oder einem freiberuflich tätigen Biomedizinischen Analytikerin oder Analytiker oder Radiologietechnologin oder Radiologietechnologen
  • einer Sanitätsbehörde
  • einer Einrichtung der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin

entsprechend dem jeweiligen Berufsbild erfolgen.

Laborassistenz

Durchführung automatisierte und einfache rmanueller Routineparameter im Rahmen von standardisierten Laboruntersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach maßgabe der ärztlichen Anordnung kann die Aufsicht durch einen Biomedizinischen Analytiker oder eine Biomedizinische Anlaytikerin erfolgen oder der Biomedizinische Analytiker oder die Biomedizinische Analytikerin die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Laborassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

Der Tätigkeitsbereich der Laborassistenz umfasst Tätigkeiten in der

  • Präanalytik, insbesondere Mitwirkung an der Gewinnung von Untersuchungsmaterialien einschließlich Blutentnahme aus der Vene und den Kapillaren, Vorbereitung der Geräte, Reagenzien und Proben und Überprüfung der Geräte auf Funktionstüchtigkeit einschließlich deren Qualitätskontrolle
  • Analytik: Durchführung einfacher automatisierter und einfacher manueller Analysen von Routineparametern
  • Postanalytik: insbesondere Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Gerätes hinsichtlich der konkreten Probe, Dokumentation der Analyseergebnisse, Archivierung bzw. Entsorgung

Tätigkeitsfelder
Die Ausübung der Laborassistenz darf nur im Dienstverhältnis nach § 18 Medizinische Assistenzberufe-Gesetz - MABG zu

  • dem Rechtsträger einer Krankenanstalt
  • dem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlichen oder pflegerischen Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut- oder Blutbestandteilen dient
  • einer oder einem freiberuflich tätigen Ärztin oder Arzt oder einer ärztlichen Gruppenpraxis
  • einer oder einem freiberuflich tätigen Biomedizinischen Analytikerin oder Analytiker oder Radiologietechnologin oder Radiologietechnologen
  • einer Sanitätsbehörde
  • einer Einrichtung der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin

entsprechend dem jeweiligen Berufsbild erfolgen.

Obduktionsassistenz

Assistenz bei der Leichenöffnung im Rahmen der Anatomie, der Histopathologie, der Zytopathologie sowie der Gerichtsmedizin nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.

Der Tätigkeitsbereich der Obduktionsassistenz umfasst insbesondere

  • Wartung und Aufbereitung der für die Obduktion erforderlichen Instrumente sowie des Obduktionstisches
  • Assistenz bei der Leichenöffnung und bei der Organ- oder Probenentnahme
  • Mitwirkung bei anatomischen Präparationen
  • Durchführung von Konservierungsverfahren
  • Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Obduktionsraums, der Gerätschaften und der Instrumente
  • Assistenz bei der Dokumentation der Leichenöffnung, insbesondere der Fotodokumentation
  • Versorgung und Vorbereitung der Verstorbenen für die Bestattung

Tätigkeitsfelder
Die Ausübung der Obduktionsassistenz darf nur im Dienstverhältnis nach § 18 Medizinische Assistenzberufe-Gesetz - MABG zu

  • dem Rechtsträger einer Krankenanstalt
  • dem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlichen oder pflegerischen Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut- oder Blutbestandteilen dient
  • einer oder einem freiberuflich tätigen Ärztin oder Arzt oder einer ärztlichen Gruppenpraxis
  • einer oder einem freiberuflich tätigen Biomedizinischen Analytikerin oder Analytiker oder Radiologietechnologin oder Radiologietechnologen
  • einer Sanitätsbehörde
  • einer Einrichtung der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin

entsprechend dem jeweiligen Berufsbild erfolgen.

Operationsassistenz

Assistenz bei der Durchführung operativer Eingriffe nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann die Aufsicht durch einen oder eine Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder der oder die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Operationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

Der Aufgabenbereich der Operationsassistentin oder des Operationsassistenten umfasst insbesondere

  • die Annahme, Identifikation und Vorbereitung der zu operierenden Patienten einschließlich des An- und Abtransports
  • die Vorbereitung des Operationsraumes hinsichtlich der erforderlichen unsterilen Geräte und Lagerungsbehelfe, einschließlich deren Überprüfung auf Funktionstüchtigkeit, sowie deren Wartung
  • die Assistenz bei der Lagerung der Patienten
  • die perioperative Bedienung der unsterilen Geräte
  • die Assistenz bei der Sterilisation der Geräte und Instrumente
  • die Aufbereitung und Funktionskontrolle der unsterilen Geräte und
  • die Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Operationsraums, der Geräte und Instrumente

Tätigkeitsfelder
Die Ausübung der Operationsassistenz darf nur im Dienstverhältnis nach § 18 Medizinische Assistenzberufe-Gesetz - MABG zu

  • dem Rechtsträger einer Krankenanstalt
  • dem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlichen oder pflegerischen Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut- oder Blutbestandteilen dient
  • einer oder einem freiberuflich tätigen Ärztin oder Arzt oder einer ärztlichen Gruppenpraxis
  • einer oder einem freiberuflich tätigen Biomedizinischen Analytikerin oder Analytiker oder Radiologietechnologin oder Radiologietechnologen
  • einer Sanitätsbehörde
  • einer Einrichtung der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin

entsprechend dem jeweiligen Berufsbild erfolgen.

Ordinationsassistenz

Assistenz bei medizinischen Maßnahmen in ärztlichen Ordinationen, ärztlichen Gruppenpraxen, selbständigen Ambulatorien und Sanitätsbehörden nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann die Aufsicht durch eine Angehörige oder einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder die Angehörige oder der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Ordinationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

Der Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz umfasst

  • Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen
  • Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen und standardisierten Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) einschließlich der Blutentnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik
  • Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern
  • Betreuung der Patientinnen und Patienten
  • Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung
  • Durchführung der für den Betrieb der Ordination erforderlichen organisatorischen und administrativen Tätigkeiten

Tätigkeitsfelder
Die Ausübung der Ordinationsassistenz darf nur im Dienstverhältnis nach § 18 Medizinische Assistenzberufe-Gesetz - MABG zu

  • dem Rechtsträger einer Krankenanstalt (in nichtbettenführenden Abteilungen)
  • dem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlichen oder pflegerischen Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut- oder Blutbestandteilen dient
  • einer oder einem freiberuflich tätigen Ärztin oder Arzt oder einer ärztlichen Gruppenpraxis
  • einer oder einem freiberuflich tätigen Biomedizinischen Analytikerin oder Analytiker oder Radiologietechnologin oder Radiologietechnologen
  • einer Sanitätsbehörde
  • einer Einrichtung der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin

entsprechend dem jeweiligen Berufsbild erfolgen.

Röntgenassistenz

Durchführung von einfachen standardisierten Röntgenuntersuchungen sowie die Assistenz bei radiologischen Untersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann die Aufsicht durch eine Radiologietechnologin oder einen Radiologietechnologen erfolgen oder die Radiologietechnologin oder der Radiologietechnologe die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Röntgenassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

Der Tätigkeitsbereich der Röntgenassistenz umfasst

  • Durchführung von standardisierten Thoraxröntgen
  • Durchführung von standardisierten Röntgenuntersuchungen des Skelettsystems
  • Durchführung von standardisierten Knochendichtemessungen
  • Durchführung von standardisierten Mammographien
  • Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen
  • Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen
  • Assistenz bei Röntgenuntersuchungen des Respirations-, Gastrointestinal- und des Urogenitaltraktes
  • Transferierung und die Assistenz bei der Lagerung von Patientinnen oder Patienten bei Röntgenuntersuchungen und radiologischen Untersuchungen
  • Auf- und Nachbereitung der Geräte und Untersuchungsräume
  • Organisieren, Verwalten und Zureichen der erforderlichen Materialien

Tätigkeitsfelder
Die Ausübung der Röntgenassistenz darf nur im Dienstverhältnis nach § 18 Medizinische Assistenzberufe-Gesetz - MABG zu

  • dem Rechtsträger einer Krankenanstalt
  • dem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlichen oder pflegerischen Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut- oder Blutbestandteilen dient
  • einer oder einem freiberuflich tätigen Ärztin oder Arzt oder einer ärztlichen Gruppenpraxis
  • einer oder einem freiberuflich tätigen Biomedizinischen Analytikerin oder Analytiker oder Radiologietechnologin oder Radiologietechnologen
  • einer Sanitätsbehörde
  • einer Einrichtung der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin

entsprechend dem jeweiligen Berufsbild erfolgen.

Medizinische Fachassistenz

Die medizinische Fachassistenz ist eine Kombination von

  • mindestens drei medizinischen Assistenzberufen oder
  • der Pflegeassistenz und mindestens einem medizinischen Assistenzberuf oder
  • der medizinischen Masseurin / des medizinischen Masseurs und mindestens einem medizinischen Assistenzberuf.

Das Berufsbild der medizinischen Fachassistenz umfasst jene Berufsbilder, deren Qualifikationen im Rahmen der Ausbildung erworben wurden.